5 dann eine zweite, heftige Vollbremsung gemacht haben (pag. 317; pag. 321). Dass ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, wird jedoch (weiterhin) nicht bestritten. Entgegen der Vorinstanz ist nicht unbestritten, dass der Abstandsregler im Auto des Beschuldigten – insbesondere kurz vor / während des Unfalles – eingeschaltet und auf Stufe 3 eingestellt gewesen war (im Übrigen ging die Vorinstanz offenbar schliesslich selbst gar nicht davon aus, dass es unbestritten ist; vgl. E. 11 hiernach).