Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung vorbringen, sein Fahrzeug bzw. dessen Bremsanlage habe unfallrelevante Mängel gehabt (vgl. pag. 261 ff.). Hingegen wurde dies in der Berufungsbegründung (pag. 312 ff.) nicht mehr geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber wird dennoch in E. 13.2.3 darauf eingegangen. Überdies scheint der Beschuldigte oberinstanzlich zu bestreiten, dass die Geschädigte eine verkehrsbedingte Vollbremsung habe machen müssen, indem er vorbringen lässt, das Bremsmanöver der Geschädigten sei brüsk und unvorhersehbar gewesen (pag. 315 ff.). Zudem soll die Geschädigte zuerst initial gebremst und