92 Z. 21 f.). Der Abstandsregler war auf Stufe 3 eingestellt (A.________: pag. 92 Z. 3). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Präzisierungen, Ergänzungen und einer Korrektur anschliessen. Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte während seines Bremsvorgangs mit dem Fahrzeug von D.________ (nachfolgend Geschädigte) kollidierte, welches zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht zum Stillstand gekommen war. Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung vorbringen, sein Fahrzeug bzw. dessen Bremsanlage habe unfallrelevante Mängel gehabt (vgl. pag.