Aufgrund der Vollbremsung der ihm voranfahrenden Fahrzeuge musste auch Zeuge C.________ eine Vollbremsung einleiten, woraufhin er ohne Kollision mit dem ihm voranfahrenden Personenwagen des Beschuldigten zum Stillstand kam ([Zeuge]: pag. 14). Die vor Ort durchgeführten Alkoholtests des Beschuldigten und der [Geschädigten] waren gemäss Unfallaufnahmeprotokoll negativ (pag. 5). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass mindestens während Teilen der Fahrt, insbesondere kurz vor / während dem Unfall, im Auto des Beschuldigten der Abstandsregler eingeschaltet war (A.________: pag. 35 Z. 47; pag. 37 Z. 118; pag. 91 Z. 46; pag. 92 Z. 21 f.).