81 Z. 10) und gemäss Unfallaufnahmeprotokoll war die Witterung schön und trocken (pag. 4). Weiter wird nicht bestritten, dass die [Geschädigte] aufgrund des starken Verkehrsaufkommens eine Vollbremsung einleiten musste und rechtzeitig zum Stillstand kam ([Geschädigte]: pag. 11; pag. 80 Z. 37 ff.), woraufhin der Beschuldigte ebenfalls eine Vollbremsung einleiten musste und sofort merkte, dass er nicht rechtzeitig zum Stillstand kommen wird ([Beschuldigter]: pag. 7; pag. 35 Z. 54 f.). Deshalb lenkte er seinen Personenwagen leicht nach links ([Beschuldigter]: pag. 7; pag. 36 Z. 55 f.).