4 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt wie folgt dargelegt (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234): Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Aufgrund der Angaben im Anzeigerapport (pag. 1 ff.) steht fest, dass die [Geschädigte] mit ca. 110 km/h (weniger als 120 km/h) auf dem Überholstreifen von Kirchberg herkommend Richtung Kriegstetten fuhr ([Geschädigte]: pag.