Der entsprechende Sachverhalt ist im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 15): Der Beschuldigte kollidierte als Lenker eines Personenwagens beim Hintereinanderfahren auf dem Überholstreifen der Autobahn aufgrund Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes mit dem vorausfahrenden Personenwagen, nachdem dessen Lenkerin verkehrsbedingt eine Vollbremsung einleiten musste.