zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).