7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 232 f.). Ergänzend gilt es festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.