I 1. und 2. des Urteilsdispositivs, unter Ausklammerung der Höhe der Verfahrenskosten) aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.