3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 4. September 2024 ordnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Kammer) gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 299 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung ging die schriftliche Berufungsbegründung, datierend vom 9. Dezember 2024, fristgerecht ein (pag.