294 f.) wurde von der Berufungserklärung Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 297 f.).