2. verfügt wurde, dass die polizeilich sichergestellten zwei gefälschten Kontrollschilder E.________ eingezogen (Art. 69 StGB) und bei den Akten belassen werden. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder, angeblich begangen am 8. Februar 2023 in F.________, wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. A.________ wird schuldig erklärt des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung, begangen am 8. Februar 2023 in F.________.