a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die oberinstanzliche Einstellung werden, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 33. Entschädigung Zufolge Verurteilung hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen vor erster und oberer Instanz (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). Für die oberinstanzliche Einstellung wird, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Entschädigung gesprochen.