Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'533.00 sind zufolge Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen. Für die oberinstanzliche Einstellung werden, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 32.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD;