25 30. Bedingter Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommen von vornherein nur ein Aufschub der Gelstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit und ein Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. 31. Fazit Die Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'920.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung