14) von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'800.00 inkl. 13. Monatslohn aus. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht einen 13. Monatslohn ausser Acht gelassen haben, darf die Kammer diesen auch nicht berücksichtigen, weil es keinen Anwendungsfall von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO darstellen würde. Ausgehend von durchschnittlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigt sich ein mittlerer Pauschalabzug von 25 %. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 120.00. Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'920.00, zu verurteilen.