33 Z. 31 ff.). Weil Kantonsmitarbeitende grundsätzlich einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhalten (Juni und Dezember; Art. 32 Abs. 1 Personalverordnung [PV; SR 153.011.1]), dürfte der angegebene Lohn exkl. 13. Monatslohn gewesen sein. Auf welches Arbeitspensum er sich bezog, ist nicht bekannt. Im Rahmen der Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Oktober 2024 gab die Beschuldigte an, sie arbeite 100 % als K.________ (Beruf). Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 5'920.00 inkl. 13. Monatslohn (pag. 175). Davon ausgehend, dass sich der am 13. September 2023 angegebene Lohn auf ein Vollzeitpensum exkl.