Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das der Täterin durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 439). 29.2 Subsumtion An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. September 2023 erklärte die Beschuldigte, sie arbeite K.________ (Beruf) und erhalte einen Lohn zwischen CHF 4'800.00 und CHF 4'900.00 ausbezahlt (pag. 33 Z. 31 ff.).