Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewichten. Sie hat sich (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass sie an der polizeilichen Einvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und sich gegen die erhobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich. 26.3 Strafempfindlichkeit