Für die sich neutral auf die Strafzumessung auswirkenden persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 139). 26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und rund zweieinhalb Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich die Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen sie hängig (pag. 190 f.). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewichten.