22 26. Täterkomponenten 26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist vor den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 82). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Für die sich neutral auf die Strafzumessung auswirkenden persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag.