24. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil sie die gefälschten Kontrollschilder an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) anbringen wollte. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Insbesondere rechtfertigt sich keine Reduktion, wie dies die Vorinstanz aufgrund eines sehr leichten Falls gemacht hat. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen.