Wenngleich ihr Handeln nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinausging und sie keine materialgetreuen Falsifikate aus Aluminium herstellte, sondern es bei laminierten Fotokopien beliess, betrieb sie doch einen gewissen Aufwand und handelte planmässig und durchdacht. Rein optisch waren die Falsifikate denn auch nicht ohne Weiteres als solche erkennbar, wenn sie in den Kontrollschildrahmen angebracht waren (siehe pag. 6). Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden gleichwohl als sehr leicht zu bezeichnen.