21 22. Strafrahmen und Strafart Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung wird mit Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der relativ geringen Tatschwere (E. V.23 f. hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe die angemessene Strafart dar.