20. Fazit Die Beschuldigte ist des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG schuldig zu erklären. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG ist einzustellen. Für die Einstellung werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden/ausgewiesen und wird keine Entschädigung gesprochen, weil diesbezüglich weder gerichts- noch beschuldigtenseitig ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. V. Strafzumessung