Mangels diesbezüglicher Berufung ist Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen (siehe auch E. I.6 hiervor). Folglich hat die Tathandlung des Verwendens der gefälschten Kontrollschilder durch Anbringen an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) in sinngemässer Anwendung von Art. 320 Abs. 4 StPO als abgeurteilte Sache zu gelten («res iudicata», dt. «entschiedene Sache»), die einem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG entgegensteht.