Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. 18.3 Schuldfähigkeit / kein Verbotsirrtum Wie unter E. III.15.4 hiervor ausgeführt, stellte die Beschuldigte die gefälschten Kontrollschilder her und brachte diese an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) an, obgleich sie über das erforderliche Empfinden verfügte, etwas Unrechtes zu tun, auch wenn sie sich der straf- resp. strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung und Tragweite ihres Handelns nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sein mag. Sie befand sich nicht in einem Verbotsirrtum, der den Schuldvorwurf entfallen liesse.