Damit war für sie zumindest im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre klar, dass sie die gefälschten Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG herstellt resp. im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG verwendet. Die objektiven und subjektiven Tatbestände der Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG sind erfüllt. 18.2 Rechtswidrigkeit Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.