Die Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB sowohl bezüglich der Herstellung als auch der Verwendung der Falsifikate im ruhenden Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Wie unter E. III.15.3 hiervor ausgeführt, wusste sie, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stand. Damit war für sie zumindest im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre klar, dass sie die gefälschten Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e