auf einem Parkplatz mit weisser Markierung abgestellt war, der grundsätzlich allen Einstellhallennutzern zur Verfügung stand. Insofern waren die Falsifikate im ruhenden Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV eingesetzt. Mithin stellte die Beschuldigte die falschen Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG her und verwendete diese anschliessend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG. Die Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich im Sinne von Art.