Jedoch muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, das verfälschte resp. gefälschte Kontrollschild zu verwenden (BÄHLER, a.a.O., N. 25 zu Art. 97 SVG). Damit Kontrollschilder als verwendet gelten, müssen sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BGE 143 IV 515 E. 1.3.2). Während die Lehre auch die fahrlässige Tatbegehung für strafbar erachtet (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. zu Art. 97 SVG), ist laut Bundesgericht vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich (BGE 143 IV 515 E. 1.1).