Entsprechend zählen Einstellhallen und Parkplätze zu den öffentlichen Verkehrsflächen, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, (BGE 104 IV 105 E. 3, BGE 106 IV 405 E. 1). Ein privater Parkplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offensteht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 04.09.2008 E. 4.1; WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 21 zu Art. 1 SVG). 17.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art.