Massgeblich ist dabei nicht, ob die Verkehrsfläche in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3). Entsprechend zählen Einstellhallen und Parkplätze zu den öffentlichen Verkehrsflächen, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, (BGE 104 IV 105 E. 3, BGE 106 IV 405 E. 1).