17. Rechtliche Grundlagen 17.1 Geltungsbereich des SVG Der Geltungsbereich des SVG ist auf öffentliche Strassen beschränkt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Sie sind öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Verkehrsfläche in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient.