(Fahrzeug) ohne Kontrollschilder in der Einstellhalle parkieren darf. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte möglichst realitätsnahe Reproduktionen der vorderen und hinteren Kontrollschilder herstellen wollte, um diese anstelle der originalen Kontrollschilder in den Kontrollschildrahmen des zum Tatzeitpunkt in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) anzubringen. Was genau sie damit bezweckte, muss und kann offenbleiben. Sie war sich bewusst, dass ihr Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist.