Schliesslich kann die Beschuldigte weder aus dem Deliktsort noch ihrer angeblichen panischen Angst, sich strafbar zu machen, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ein hohes Entdeckungsrisiko bedeutet keineswegs, dass eine Straftat nicht bewusst begangen wurde. Hätte die Beschuldigte wahrhaftig Angst gehabt, sich strafbar zu machen resp. unbedingt verhindern wollen, etwas Falsches zu machen, wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass sie sich vorgängig erkundigt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie den J.________ (Fahrzeug) ohne Kontrollschilder in der Einstellhalle parkieren darf.