Insofern und angesichts ihrer Behauptung, sie hätte «es» nicht gemacht, wenn sie um die Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» gewusst hätte (pag. 87 Z. 8 f.), kann als erstellt gelten, dass ihr bekannt war, dass Fahrzeuge nicht mit selbst hergestellten Kontrollschildern auf öffentlichen Strassen gefahren und auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden dürfen resp. dass sie sich zumindest bewusst war, dass solches Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich problematisch ist. Schliesslich kann die Beschuldigte weder aus dem Deliktsort noch ihrer angeblichen panischen Angst, sich strafbar zu machen, etwas zu ihren Gunsten ableiten.