Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die Beschuldigte nicht über dahingehendes Unrechtsbewusstsein verfügt haben soll. Im Gegenteil: Ihre vehementen Beteuerungen, sie sei mit den selbst hergestellten Kontrollschildern nie auf öffentlicher Strasse gefahren (pag. 3) und der J.________ (Fahrzeug) sei nie mit den selbst hergestellten Kontrollschildern aus der Einstellhalle «I.________» raus (pag. 36 Z. 134 ff.), zeigen, dass sie wusste, dass solches Verhalten strafbar ist. Insofern und angesichts ihrer Behauptung, sie hätte «es» nicht gemacht, wenn sie um die Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» gewusst hätte (pag.