Was das angebliche fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten anbelangt, kann nach Ansicht der Kammer als allgemein bekannt gelten, dass es straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist, Kontrollschilder – deren Ausstellung/Abgabe notabene einer kantonalen Behörde obliegt und über die nicht nach Belieben verfügt werden kann – nachzubilden, um die Reproduktionen in den Kontrollschildrahmen eines Fahrzeugs anzubringen, das im ruhenden oder rollenden Strassenverkehr eingesetzt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die Beschuldigte nicht über dahingehendes Unrechtsbewusstsein verfügt haben soll.