___ (Fahrzeug) angebracht hatte, als sie diesen in die Einstellhalle «I.________» fuhr und dort parkierte. Was das angebliche fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten anbelangt, kann nach Ansicht der Kammer als allgemein bekannt gelten, dass es straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist, Kontrollschilder – deren Ausstellung/Abgabe notabene einer kantonalen Behörde obliegt und über die nicht nach Belieben verfügt werden kann – nachzubilden, um die Reproduktionen in den Kontrollschildrahmen eines Fahrzeugs anzubringen, das im ruhenden oder rollenden Strassenverkehr eingesetzt wird.