6) vorderhand nicht wahrnehmbar war. Das Handeln der Beschuldigten lässt sich nur damit vernünftig erklären, dass sie bemüht war, möglichst realitätsnahe vordere und hintere Kontrollschilder herzustellen, die sie originalgetreu in den Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) anbringen konnte, um den Eindruck zu vermitteln, am J.________ (Fahrzeug) seien ordnungsgemäss echte Kontrollschilder angebracht. Ob sie diesen Eindruck vermitteln wollte, weil sie wusste, dass sie den J.________ (Fahrzeug) nicht ohne Kontrollschilder auf dem Einstell-