26 Z. 44 ff.). Auch ist nicht sinnvoll erklärbar, warum die Beschuldigte einen derartigen Aufwand (Reproduzieren der vorderen und hinteren Kontrollschilder durch fotokopieren der originalen Kontrollschilder sowie laminieren und zuschneiden der Fotokopien) hätte betreiben sollen, wenn ein Zettel hinter der Windschutzscheibe oder eine Information zu Handen der für die Einstellhalle «I.________» zuständigen Person besser geeignet gewesen wären, sie als Parkplatznutzerin auszuweisen. Kommt hinzu, dass das hintere Kontrollschild aufgrund der Parksituation (siehe pag. 6) vorderhand nicht wahrnehmbar war.