erachtet die Kammer die Behauptung der Beschuldigten, sie habe die Kontrollschilder hergestellt, um sicherzustellen, dass das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ bei Bedarf überprüfen könne, dass die Einstellhalle «I.________» nicht von Unberechtigten genutzt werde, als unbeholfene Schutzbehauptung. Es entbehrt jeder Logik, inwiefern die selbst hergestellten Kontrollschilder dazu hätten beitragen sollen, die Beschuldigte als berechtigte Parkplatznutzerin zu identifizieren, war das Kontrollschild «E.________» doch auf Fahrzeuge eingelöst, die ihrem Vater gehörten (pag. 2, pag. 26 Z. 44 ff.).