Hätte seine Mandantin auch nur geahnt, dass das von ihr gewählte Vorgehen strafrechtlich verpönt sein könnte, hätte sie anders gehandelt. Das offensichtlich hohe Entdeckungsrisiko verbunden mit der panischen Angst seiner Mandantin, sich strafbar zu machen, liessen keinen anderen Schluss zu, als dass bei ihr kein Bewusstsein um eine mögliche Strafbarkeit ihres Handelns vorgelegen habe (pag. 183 f.). Mit der Vorinstanz (siehe pag. 125 f.) erachtet die Kammer die Behauptung der Beschuldigten, sie habe die Kontrollschilder hergestellt, um sicherzustellen, dass das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ bei Bedarf überprüfen könne, dass die Einstellhalle «I.___