Sie habe die kopierten Kontrollschilder nur angebracht, damit das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ überprüfen könne, dass der Parkplatz nicht von Unberechtigten genutzt werde, sondern von einer Mieterin. Dass seine Mandantin von der Rechtmässigkeit ihres Handelns ausgegangen sei, erhelle auch aus dem angeblichen Deliktsort, der Einstellhalle, welche die Polizei und das Strafgericht mit der Staatsanwaltschaft und dem Gefängnis verbinde. Hätte seine Mandantin auch nur geahnt, dass das von ihr gewählte Vorgehen strafrechtlich verpönt sein könnte, hätte sie anders gehandelt.