Es sei dies die Einstellhalle der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbehörden, alle würden hier parkieren. Wenn man irgendwo das Delikt nicht mache, dann sicher an diesem Deliktsort nicht. […] Seine Klientin sei überzeugt gewesen und sie habe keine Chance gehabt, den Irrtum zu merken» (pag. 92). Auch in der schriftlichen Berufungserklärung brachte Fürsprecher B.________ vor, seine Mandantin sei irrtümlich davon ausgegangen, es handle sich um eine private Verkehrsfläche, auf der sie berechtigt sei, ihr Fahrzeug sogar ohne Kontrollschilder abzustellen. Sie habe die kopierten Kontrollschilder nur angebracht, damit das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.______