87 Z. 47 f.). Wenn sie gewusst hätte, dass diese öffentlich sei, hätte sie es nie gemacht. Sie sei davon ausgegangen, das Fahrzeug stehen lassen zu können (pag. 87 Z. 7 ff.). Fürsprecher B.________ führte in seinem erstinstanzlichen Parteivortrag aus, seine Mandantin hätte «das Auto nie so abgestellt, wenn sie gewusst hätte, dass dies nicht erlaubt sei. […] Man müsse sich auch bewusst sein, weshalb sie das überhaupt gemacht habe. Sie habe das gemacht, um Unsicherheit, um Stress zu vermeiden. Sie habe die Schilder hingestellt, damit ersichtlich sei, wem das Auto