Angesichts dessen ist schlicht unvorstellbar, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sein will, es sei «ihr» Parkplatz gewesen, auf dem der J.________ (Fahrzeug) am 8. Februar 2023 stand. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte wusste, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz der Allgemeinheit zur Verfügung stand.