_» auch externen Personen und damit dem allgemeinen Publikum zugänglich ist. Was den am 8. Februar 2023 genutzten Einstellhallenparkplatz im Besonderen anbelangt, so sagte die Beschuldigte während des erstinstanzlichen Augenscheins selbst, ihr sei als Dauermieterin kein fixer Parkplatz zugewiesen gewesen und es bestehe grundsätzlich freie Parkplatzwahl bezüglich der weissen Parkfelder (pag. 99). Angesichts dessen ist schlicht unvorstellbar, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sein will, es sei «ihr» Parkplatz gewesen, auf dem der J.________ (Fahrzeug) am 8. Februar 2023 stand.